Jugendordnung des Taekwon-Do Rheine e. V.

§1 Name und Mitgliedschaft

Mitglieder der TKD-Jugend des Taekwon-Do Rheine e.V. sind alle Kinder, Jugendlichen oder junge Menschen bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres sowie die gewählten und berufenen Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen der TKD-Jugend.

§2 Aufgaben

Die TKD-Jugend führt und verwaltet sich im Rahmen der Gemeinnützigkeit selbständig. Sie entscheidet über die ihr zufließenden Mittel in eigener Zuständigkeit.

Aufgaben der TKD-Jugend sind unter Beachtung der Grundsätze des freiheitlichen, demokratischen und sozialen Rechtsstaates:

  1. die Förderung des Sports als Teil der Jugendarbeit in seinen freizeit-, breiten- und leistungssportlichen Ausprägungen;
  2. Auseinandersetzung mit der Lebenssituation und den Gestaltungsmöglichkeiten von Jugendlichen, verbunden mit der Vermittlung von Fähigkeiten, gesellschaftliche Zusammenhänge zu erkennen;
  3. Entwicklung neuer und zeitgemäßer Formen von Sport und Bewegung, von Bildung und Geselligkeit;
  4. Ausbau der internationalen Jugendbegegnungen als Beitrag zur Völkerverständigung und zur Förderung einer demokratischen, internationalen Friedensordnung;
  5. Zusammenarbeit mit anderen Erziehungs- und Jugendorganisationen.

§3 Organe

Organe der Vereinsjugend sind:

  1. die Jugendversammlung und
  2. der Jugendvorstand

§4 Jugendversammlung

  1. Die Jugendversammlung setzt sich aus allen Kindern und Jugendlichen des Vereins bis 18 Jahre, aus jungen Menschen bis 27 Jahren sowie den gewählten und berufenen Mitarbeitern der TKD-Jugend zusammen. Sie ist das oberste Organ der TKD-Jugend des Taekwon-Do Rheine e.V..
  2. Aufgaben der Jugendversammlung sind:
    • Festlegung der Grundsätze und Richtlinien für die Vereinsjugendarbeit, die Arbeit des Jugendvorstandes und die Tätigkeit der ausgebildeten Jugendleiter;
    • Entgegennahme der Berichte und des Kassenabschlusses des Jugendvorstandes;
    • Beratung der Jahresrechnung und Verabschiedung des Haushaltsplanes;
    • Entlastung und Wahl des Jugendvorstandes;
    • Beschlussfassung über vorliegende Anträge und Beratung über Jugendveranstaltungen.
  3. Die ordentliche Jugendversammlung findet einmal jährlich statt. Sie wird zwei Wochen vorher vom Jugendvorstand unter Bekanntgabe der Tagesordnung und der eingereichten Anträge schriftlich einberufen.
  4. Auf Antrag von 10 Prozent der stimmberechtigten Mitglieder der Jugendversammlung oder eines mit Mehrheit der Stimmen des Jugendvorstandes gefassten Beschlusses muss eine außerordentliche Jugendversammlung innerhalb von drei Wochen schriftlich unter Mitteilung der Tagesordnung einberufen werden.
  5. Die Jugendversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder gefasst. Bei Stimmgleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. Stimmenthaltungen gelten als ungültig und werden nicht mitgezählt.
  6. Im Verlaufe der Jugendversammlung kann über einen Punkt nur einmal abgestimmt werden, es sei denn, es liegt ein Formfehler vor.
  7. Über alle Jugendversammlungen ist eine Niederschrift zu führen, die vom Versammlungsleiter und vom Protokollführer zu unterzeichnen ist.

§5 Jugendvorstand

  1. Der Jugendvorstand besteht aus
    • dem Jugendreferent und der Jugendreferentin als gleichberechtigte Vorsitzende
    • dem Jugendsprecher und der Jugendsprecherin aus den Mitgliedern der Jugendversammlung
  2. Aufgaben des Jugendvorstandes sind neben der Durchsetzung der von der Jugendversammlung beratenen und beschlossenen Vorhaben insbesondere die Vertretung der Vereinsjugendinteressen nach innen und außen.
  3. In den Jugendvorstand ist jedes Vereinsmitglied wählbar. Der Jugendvorstand bleibt bis zur Neuwahl im Amt.
  4. Der Jugendvorstand erfüllt seine Aufgaben im Rahmen der Jugendordnung, der Beschlüsse der Jugendversammlung und der Vereinssatzung.
  5. Der Jugendvorstand ist zuständig für alle Jugendangelegenheiten des Vereins. Er entscheidet über die Verwendung der der TKD-Jugend zufließenden Mittel im Rahmen der Beschlüsse der Jugendversammlung unter Berücksichtigung der Gemeinnützigkeit des Vereins.
  6. Der Jugendvorstand gibt sich seine Geschäftsordnung selbst.

§6 Jugendordnungsänderungen

Änderungen der Jugendordnung können nur unter Ankündigung von der ordentlichen Jugendversammlung oder einer speziell zu diesem Zwecke einberufenen außerordentlichen Jugendversammlung beschlossen werden. Sie bedürfen der Zustimmung von mindestens 2/3 der anwesenden Stimmberechtigten.

§7 Ersatz für das Schriftformerfordernis

Wird in dieser Jugendordnung Schriftform verlangt, so genügt die telekommunikative Übermittlung gemäß § 127 II BGB (z.B. per Fax oder E-Mail).

§8 Inkrafttreten

Die Jugendordnung tritt mit der Genehmigung durch die Mitgliederversammlung vom 27.02.2019 in Kraft.

Rheine, den 05.03.2019