Aus Gründen der Lesbarkeit sind im Satzungstext durchgängig alle Personen, Funktionen und Amtsträgerbezeichnungen in der männlichen (wahlweise auch: weiblichen) Form gefasst. Soweit die männliche (wahlweise auch: weibliche) Form gewählt wird, werden damit sowohl weibliche wie männliche Funktions- und Amtsträger angesprochen.

Präambel:

Der Verein Taekwon-Do Rheine e.V. gibt sich folgendes Leitbild, an dem sich das Vereinsleben und die Arbeit der Organe, der Amts- und Funktionsträger sowie aller sonstigen Mitarbeiter orientieren:

Der Verein, seine Amtsträger und Mitarbeiter bekennen sich zu den Grundsätzen eines umfassenden Kinder- und Jugendschutzes und treten für die körperliche und seelische Unversehrtheit und Selbstbestimmung der anvertrauten Kinder und Jugendlichen ein. Der Verein, seine Amtsträger und Mitarbeiter pflegen eine Aufmerksamkeitskultur und führen regelmäßig Präventionsmaßnahmen zum Schutz von Kindern und Jugendlicher vor sexualisierter Gewalt im Sport durch.

Der Verein tritt für einen doping- und manipulationsfreien Sport ein.

Der Verein ist parteipolitisch und religiös neutral. Er vertritt den Grundsatz religiöser, weltanschaulicher und ethnischer Toleranz und Neutralität. Der Verein wendet sich gegen Intoleranz, Rassismus und jede Form von politischem Extremismus. Der Verein fördert die Integration von Menschen mit Zuwanderungshintergrund.

Der Verein verfolgt die Gleichstellung der Geschlechter.

Satzung des Taekwon-Do Rheine e. V.

§ 1 Name und Sitz

Der Verein führt den Namen: Taekwon-Do Rheine e.V. Er ist ein Fachverein für die traditionelle Art der koreanischen waffenlosen Selbstverteidigung nach den Vorgaben des Großmeisters Kwon, Jae-Hwa und hat den Sitz in Rheine und ist in das Vereinsregister des Amtsgerichtes Steinfurt unter der Nr. VR 20913 eingetragen.

§ 2 Zweck

Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports, insbesondere des Taekwon-Do, und der Jugendhilfe.

Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch:

  1. Organisation eines leistungsorientierten geordneten Sport-, Übungs- und Kursbetriebes;
  2. Teilnahme an sportspezifischen und auch übergreifenden Vereinsveranstaltungen;
  3. Ausrichtung von und Beteiligung an Lehrgängen, Vorführungen und sportlichen Wettkämpfen;
  4. Aus-, Weiterbildung und Einsatz von sachgemäß ausgebildeten Trainern und Übungsleitern;
  5. die Beteiligung an Kooperationen und Sportgemeinschaften;
  6. Maßnahmen und Veranstaltungen zur Erhaltung und Förderung des körperlichen, seelischen und geistigen Wohlbefindens der Mitglieder.

§ 3 Gemeinnützigkeit

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftlichen Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft

Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person werden. Wer die Mitgliedschaft erwerben will, hat an den Vorstand einen schriftlichen Aufnahmeantrag zu richten. Bei Minderjährigen ist die Zustimmung eines gesetzlichen Vertreters erforderlich. Über die Aufnahme entscheidet der geschäftsführende Vorstand durch Beschluss mit einfacher Mehrheit. Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht. Die Ablehnung muss nicht begründet sein. Ein Rechtsmittel gegen die Ablehnung der Aufnahme besteht nicht.

§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet:
durch Austritt aus dem Verein,
durch Ausschluss,
durch Erlöschen der Rechtsfähigkeit bei juristischen Personen,
durch den Tod.

Die Mitgliedschaft kann frühestens nach 3 Monaten beendet werden. Der Austritt aus dem Verein (Kündigung) erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Bei Einreichung der Kündigung bis zum 20. des Monats wird die Mitgliedschaft zum Ende des Monats beendet. Bei Einreichung der Kündigung nach dem 20. des Monats, erfolgt der Austritt zum Ende des nächsten Monats.

Bei Beendigung der Mitgliedschaft, gleich aus welchem Grund, erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedschaftsverhältnis. Noch ausstehende Verpflichtungen aus dem Mitgliedschaftsverhältnis, insbesondere ausstehende Beitragspflichten, bleiben hiervon unberührt. Dem austretenden Mitglied steht kein Anspruch auf Rückzahlung überzahlter Beiträge zu.

  1. Ein Ausschluss kann erfolgen, wenn ein Mitglied
    • grobe Verstöße gegen die Satzung und Ordnungen begeht;
    • in grober Weise den Interessen des Vereins und seiner Ziele zuwiderhandelt;
    • sich grob unsportlich verhält;
    • dem Verein oder dem Ansehen des Vereins durch unehrenhaftes Verhalten, insbesondere durch Mitteilung extremistischer Gesinnung oder durch Verstoß gegen die Grundsätze des Kinder- und Jugendschutzes, schadet.
  2. Über den Ausschluss entscheidet der Gesamtvorstand auf Antrag. Zur Antragstellung ist jedes Mitglied berechtigt.
  3. Der Antrag auf Ausschluss ist dem betroffenen Mitglied samt Begründung zuzuleiten. Das betroffene Mitglied wird aufgefordert, innerhalb einer Frist von drei Wochen zu dem Antrag auf Ausschluss Stellung zu nehmen. Nach Ablauf der Frist ist vom Gesamtvorstand unter Berücksichtigung einer zugegangenen Stellungnahme des betroffenen Mitglieds über den Antrag zu entscheiden.
  4. Der Gesamtvorstand entscheidet mit einfacher Mehrheit.
  5. Der Ausschließungsbeschluss wird mit Bekanntgabe an das betroffene Mitglied wirksam.
  6. Der Beschluss ist dem Mitglied schriftlich mit Gründen mitzuteilen.
  7. Dem betroffenen Mitglied steht gegen den Ausschluss kein Beschwerderecht zu. Der Weg zu den ordentlichen Gerichten bleibt unberührt.
  8. Ein Mitglied kann durch Beschluss des Gesamtvorstandes von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung mit der Zahlung von Zahlungsverpflichtungen (Beiträge, Umlagen, Gebühren etc.) in Verzug ist. Der Beschluss über die Streichung darf durch den Gesamtvorstand erst dann gefasst werden, wenn nach Versendung der zweiten Mahnung drei Wochen verstrichen sind und dem Mitglied in der zweiten Mahnung die Streichung bei Nichtzahlung angekündigt worden ist. Der Beschluss über die Streichung ist dem betroffenen Mitglied schriftlich mitzuteilen.

§ 6 Maßregelungen

Gegen Mitglieder, die gegen die Satzung oder gegen Anordnungen des Gesamtvorstandes verstoßen, können nach vorheriger Anhörung folgende Maßnahmen verhängt werden:

  • Verweis
  • Zeitlich begrenztes Verbot der Teilnahme am Training und den Veranstaltungen

§ 7 Beiträge

Die Höhe des Mitgliederbeitrages, Anmeldegebühr und die Gebühren für besondere Leistungen, sowie die Fälligkeit bestimmt der Gesamtvorstand durch Beschluss. Beschlüsse über Beitragsfestsetzungen sind den Mitgliedern schriftlich bekannt zu geben. Die Fälligkeit des Beitrages erfolgt mit Vereinseintritt.

Das Mitglied ist verpflichtet, am SEPA-Lastschriftverfahren teilzunehmen und dem Verein entsprechende Bankdaten zur Verfügung zu stellen. Der Vorstand kann in begründeten Einzelfällen Beitragsleistungen oder –pflichten ganz oder teilweise erlassen oder stunden bzw. Mitgliedern die Teilnahme am SEPA-Lastschriftverfahren erlassen.

§ 8 Vergütung der Organmitglieder, Aufwendungsersatz, bezahlte Mitarbeit

Der Vereins- und Organämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt, soweit nicht diese Satzung etwas anderes bestimmt.

Der Gesamtvorstand kann bei Bedarf unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse und der Haushaltslage beschließen, dass Vereins- und Organämter entgeltlich auf der Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer pauschalen Aufwandsentschädigung gem. § 3 Nr. 26 a EStG ausgeübt werden. Für die Entscheidung über Vertragsbeginn, Vertragsinhalte und Vertragsende ist der geschäftsführende Vorstand zuständig. Der geschäftsführende Vorstand kann bei Bedarf und unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse und der Haushaltslage Aufträge über Tätigkeiten für den Verein gegen eine angemessene Vergütung oder Honorierung an Dritte vergeben.

Zur Erfüllung der satzungsgemäßen Zwecke ist der Vorstand ermächtigt, Verträge mit Übungsleitern abzuschließen.

Mitglieder und Mitarbeiter des Vereins haben einen Aufwendungsersatzanspruch nach § 670 BGB für solche Aufwendungen, die ihnen durch die Tätigkeiten für den Verein entstanden sind, jedoch nur unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse und der Haushaltslage.

Der Anspruch auf Aufwendungsersatz kann nur innerhalb einer Frist von 6 Monaten nach seiner Entstehung geltend gemacht werden. Erstattungen werden nur gewährt, wenn die Aufwendungen mit prüffähigen Belegen und Aufstellungen nachgewiesen werden.

§ 9 Datenschutz im Verein

Zur Erfüllung der Zwecke des Vereins werden unter Beachtung der gesetzlichen Vorgaben des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) personenbezogene Daten über persönliche und sachliche Verhältnisse der Mitglieder im Verein gespeichert, übermittelt und verändert. Dies sind insbesondere: Name, Adresse, Telefonnummer, E-Mailadresse, Geburtsdatum, Geschlecht, Bankverbindung sowie Taekwon-Do- und trainingsspezifische Daten. Die Mitglieder stimmen mit Abgabe Ihres Aufnahmeantrages der o.g. digitalen Erfassung ihrer Daten zu.

Jedes Vereinsmitglied hat das Recht auf:
Auskunft über die zu seiner Person gespeicherten Daten; Berichtigung der zu seiner Person gespeicherten Daten, wenn sie unrichtig sind; Sperrung der zu seiner Person gehörigen Daten, wenn sich bei behaupteter Unrichtigkeit weder deren Richtigkeit noch Unrichtigkeit feststellen lässt; Löschung der zu seiner Person gehörigen Daten, wenn die Speicherung unzulässig war.

Den Organen des Vereins, allen Mitarbeitern oder sonst für den Verein Tätigen ist es untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu anderen als den zur jeweiligen Aufgabenerfüllung gehörenden Zwecken zu verarbeiten, bekannt zu geben, Dritten zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen. Diese Pflicht besteht auch über das Ausscheiden aus dem Verein hinaus.

§10 Mitgliederversammlung

Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung. Der Vorstand hat zur ordentlichen Mitgliederversammlung oder, falls die Vereinslage es erfordert, oder 10% der Mitglieder es beantragen, zur außergewöhnlichen Mitgliederversammlung drei Wochen vorher schriftlich unter Mitteilung der Tagesordnung einzuladen.

Anträge von Mitgliedern müssen auf die Tagesordnung gesetzt werden, wenn sie bis zum 15. Januar des laufenden Jahres schriftlich eingebracht werden.

Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder gefasst. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.

Satzungsänderungen und Änderungen des Vereinszweckes können nur mit einer Mehrheit von 2/3 der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden. Im Laufe der Versammlung kann über einen Punkt nur einmal abgestimmt werden, es sei denn, es liegt ein Formfehler vor.

Unter Punkt „Verschiedenes" können keine Beschlüsse gefasst werden. Geheime Abstimmung erfolgt nur, wenn mindestens ein Viertel der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder es beantragt.

Über alle Versammlungen ist eine Niederschrift zu führen, die vom Versammlungsleiter und vom Protokollführer zu unterzeichnen ist.

§ 11 Stimm- und Rederecht

Jedes Mitglied mit Vollendung des 16. Lebensjahres hat eine Stimme.

Die Ausübung des Stimmrechts ist daran gebunden, dass sich das Mitglied mit seinen Beiträgen nicht im Rückstand befindet. Rederecht haben alle Mitglieder sowie Mitglieder des Gesamtvorstandes und Personen, die vom Vorsitzenden zu einer Stellungnahme aufgefordert werden.

§12 Mitgliederrechte minderjähriger Vereinsmitglieder

Kinder bis zum 7. Lebensjahr und andere Personen, die als geschäftsunfähig im Sinne des BGB gelten, können ihre Mitgliederrechte nicht persönlich ausüben. Diese werden durch ihre gesetzlichen Vertreter wahrgenommen. Kinder und Jugendliche zwischen dem 7. und 18. Lebensjahr üben ihre Mitgliederrechte im Verein persönlich aus. Ihre gesetzlichen Vertreter sind dagegen von der Wahrnehmung ausgeschlossen. Bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres besitzen die Jugendlichen das aktive Wahlrecht. Mitglieder bis zum 16. Lebensjahr sind jedoch vom Stimmrecht in der Mitgliederversammlung ausgeschlossen.

§ 13 Ablauf der Mitgliederversammlung

Zu Beginn des Jahres ist eine Mitgliederversammlung, spätestens bis 31. Mai des Jahres, mit folgender Mindesttagesordnung einzuberufen:
Bericht des Vorstandes
Bericht der Vorstandsmitglieder (Referenten)
Kassenbericht und Bericht der Kassenprüfer
Entlastung des Vorstands
Wahlen, soweit diese erforderlich sind
Beschlussfassung über vorliegende Anträge

§ 14 Vorstand

Der Vorstand besteht aus:

  1. Geschäftsführender Vorstand (GFV)
    Dem GFV gehören an:
    • Vorsitzender
    • Stellvertretender Vorsitzender
    • Schatzmeister
  2. Gesamtvorstand
    Dem Gesamtvorstand gehören neben dem geschäftsführenden Vorstand an:
    • Referent für Öffentlichkeitsarbeit
    • Jugendreferent männlich
    • Jugendreferent weiblich

Je zwei der Vorstandsmitglieder aus dem geschäftsführenden Vorstand vertreten gemeinschaftlich den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Der Gesamtvorstand wird von der Mitgliederversammlung gewählt. Scheidet eines der Mitglieder des Gesamtvorstandes während seiner Amtszeit aus, kann der geschäftsführende Vorstand einen Nachfolger einsetzen.

§ 15 Wahlen

Die Mitglieder des Gesamtvorstandes werden auf die Dauer von vier Jahren gewählt. Sie bleiben so lange im Amt, bis ein Nachfolger gewählt ist. Als gewählt gilt derjenige, der mehr als die Hälfte der gültigen Stimmen der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder erhält. Erreicht keiner der Kandidaten diese Hälfte, findet eine Stichwahl zwischen den beiden statt, die die meisten Stimmen hatten.

§ 16 Kassenprüfer

Die Mitgliederversammlung wählt einen Kassenprüfer und einen Ersatzkassenprüfer, die nicht dem Gesamtvorstand angehören. Die Amtszeit beträgt zwei Jahre. Der Kassenprüfer hat innerhalb des Geschäftsjahres und bis zum Ende desselben die Kassenbücher, Belege, Bestände und Vermögenswerte sachlich und rechnerisch zu prüfen und hierüber der Mitgliederversammlung schriftlich zu berichten. Beanstandungen innerhalb des Geschäftsjahres sind sofort dem geschäftsführenden Vorstand zu unterbreiten. Der Kassenprüfer beantragt in der Mitgliederversammlung die Entlastung des Gesamtvorstandes.

§ 17 Vereinsjugend

  1. Die Jugend des Vereins ist die Gemeinschaft aller Mitglieder bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres und ist zuständig für alle Jugendangelegenheiten des Vereins.
  2. Die Jugend des Vereins führt und verwaltet sich selbständig und entscheidet über die ihr zufließenden Mittel unter Berücksichtigung der Gemeinnützigkeit des Vereins.
  3. Organe der Vereinsjugend sind:
    1. der Jugendvorstand
    2. die Jugendversammlung
    Die Jugendreferenten sind Mitglied des Gesamtvorstandes.
  4. Das Nähere kann eine Jugendordnung regeln, die von der Jugendversammlung des Vereins beschlossen wird und der Genehmigung des Gesamtvorstandes bedarf. Die Jugendordnung darf den Vorgaben dieser Satzung nicht widersprechen. Im Zweifelsfall gelten die Regelungen dieser Satzung.

§ 18 Haftung des Vereins

  1. Ehrenamtlich Tätige und Organ- oder Amtsträger, deren Vergütung den Ehrenamtsfreibetrag gem § 3 Nr. 26 a EStG im Jahr nicht übersteigt, haften für Schäden gegenüber den Mitgliedern und gegenüber dem Verein, die sie in Erfüllung ihrer ehrenamtlichen Tätigkeit verursachen, nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.
  2. Der Verein haftet gegenüber den Mitgliedern im Innenverhältnis nicht für fahrlässig verursachte Schäden, die Mitglieder bei der Ausübung des Sports, bei Benutzung von Anlagen oder Einrichtungen des Vereins oder bei Vereinsveranstaltungen erleiden, soweit solche Schäden nicht durch Versicherungen des Vereins abgedeckt sind.

§ 19 Auflösung

Die Auflösung des Vereins kann nur in einer außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Auf der Tagesordnung darf nur der Punkt „Auflösung des Vereins" stehen.

Die Auflösung kann nur mit einer Mehrheit von 3/4 der erschienen stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden. Die Abstimmung ist namentlich vorzunehmen.

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den Verein „Herzenswünsche e.V.“, eingetragen im Vereinsregister Amtsgericht Münster VR3387 der es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige bzw. mildtätige Zwecke zu verwenden hat.

Im Falle einer Fusion mit einem anderen Verein, fällt das Vermögen nach Vereinsauflösung an den neu entstehenden gemeinnützig anerkannten Fusionsverein bzw. den aufnehmenden gemeinnützig anerkannten Verein, der es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige bzw. mildtätige Zwecke zu verwenden hat.

§ 20 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 21 Ersatz für das Schriftformerfordernis

Wird in dieser Satzung oder in Ordnungen des Vereins Schriftform verlangt, so genügt die telekommunikative Übermittlung gemäß § 127 II BGB (z.B. per Fax oder E-Mail).

§ 22 Gültigkeit dieser Satzung

  1. Diese Satzung wurde durch die Mitgliederversammlung am 27.02.2019 beschlossen.
  2. Diese Satzung tritt mit Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.
  3. Alle bisherigen Satzungen treten zu diesem Zeitpunkt damit außer Kraft.

Rheine, den 01.10.2021